Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass es bei längerfristigen Vertragsbeziehungen sinnvoll ist, eine Klausel zu vereinbaren, nach der sich eine geänderte Kostensituationunmittelbar auf den Frachtpreis auswirkt.
Der BGL hat dazu ein 7-seitiges Merkblatt mit vier Beispielen von zulässigen Preisklauseln nebst Erläuterungen erarbeitet. Das Merkblatt finden Sie untenstehend.
Bei längerfristigen Beschäftigungsverträgen werden die Preise in der Regel für ein Kalenderjahr festgelegt, wobei die Kostensituation eines bestimmten Zeitpunktes ausschlaggebend ist. Eine solche Vertragsgestaltung kann dazu führen, dass der Unternehmer während der Laufzeit dieser Preisvereinbarung Kostensteigerungen nicht in seiner Preisgestaltung abfangen kann und in eine defizitäre Situation gerät. Bei stark steigenden Kosten kann dies zu einem Substanzverzehr und letztlich in die Insolvenz führen. Bei der Erarbeitung der Klauseln wurde den Vorgaben des Preisklauselgesetzes Rechnung getragen. Dieses Gesetz sieht für Wertsicherungsklauseln zwar ein generelles Indexierungsverbot vor, das aber eine Reihe von Ausnahmen enthält. Zu diesen Ausnahmen zählen Preisklauselgesetz die so genannten Kostenelementeklauseln. Danach sind Preisklauseln zulässig, wonach die geschuldeten Entgelte von der Entwicklung derjenigen Preise oder Werte abhängig gemacht werden, die die Selbstkosten des Leistungserbringers unmittelbar beeinflussen.
Wie die oben dargestellte Kostensituation zeigt, ist für das Güterkraftverkehrsgewerbe die Verwendung von Kostenelementeklauseln sehr sinnvoll. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass bei Verwendung einer derartigen Klausel die tatsächliche Kostensituation in den Preis einfließt. Dies bedeutet, dass die Preise bei sinkenden Kosten ebenfalls abgesenkt werden müssen. Eine Vertragsgestaltung, die nur steigende Preise in den Preis einbezieht, sinkende Kosten jedoch unberücksichtigt lässt, wäre mit dem Preisklauselgesetz nicht vereinbar und daher rechtswidrig.
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