Wie bereits im Newsletter 9 aus 2018 mitgeteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 23. Februar 2018 entschieden (Urteil BVerwG 7 C 9.16), dass Sperrmüll auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann und nicht zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen die Urteilsbegründung veröffentlicht. Diese finden Sie nachfolgend:
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