Der Bundesrat hatte der ursprünglichen Version der AwSV bereits am 23. Mai 2014 mit diversen Änderungen zugestimmt.
Hauptstreitpunkt waren die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen („JGS-Anlagen“). Bisher konnte keine inhaltliche Einigung erzielt werden. Vieles sprach dafür, dass der landwirtschaftliche Teil aus der AwSV herausgenommen und eigenständig geregelt wird.
Mittlerweile konnte aber zwischen den Ministerien eine Einigung erzielt werden, wie aus der neuesten Entwurfsfassung der AwSV zu entnehmen ist. Dazu wurden einige Änderungen vorgenommen, die Details finden Sie als Anlage 1 zu diesem Rundschreiben.
Bereits am 22. Juli 2015 wurde diese neue Verordnung unter der Nr. „2015/394/D (Deutschland)“ der EU-Kommission notifiziert. Nach der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs läuft eine dreimonatige „Stillhaltefrist“, während der der notifizierende Mitgliedstaat die Vorschrift nicht annehmen kann. In dieser Zeit prüfen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten den notifizierten Wortlaut und können reagieren.
Somit können nun Kommission als auch die Mitgliedsstaaten bis zum 21.10.2015 Einwände erheben. Dies wird aber nicht als realistisch eingeschätzt, weil ein erster Entwurf aus dem Jahr 2013 bereits ohne Einwandserhebung notifiziert wurde. Somit könnte also die AwSV noch im November 2015 veröffentlicht werden und bereits einen Tag später in Kraft treten.
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