Eine aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung geht auf das KrWG ein.
Unter anderem kritisiert die Bundesregierung die aktuelle Praxis der Untersagungsverfügung. Dennoch sieht die Bundesregierung keinen Handlungszwang. Nun soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des KrWG eine erneute Evaluierung der §§ 17 und 18 KrWG unter besonderer Berücksichtigung der dann vorherrschenden Vollzugspraxis und der bis dahin ergangenen Rechtsprechung erfolgen.
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