Mit Urteil vom 23.04.2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az. C424/13), dass die Vorschriften der Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport von Tieren in Drittländer auch für den außerhalb der EU liegenden Beförderungsabschnitt gelten.
Die Behörde des Versandorts darf damit Änderungen der sich aus dem Fahrtenbuch ergebenden Transportplanung auch für außerhalb der EU gelegene Transportabschnitte verlangen.
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