Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom vergangenen Freitag, wurden das Infektionsschutzgesetz, die Coronavirus-Einreiseverordnung und die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Nachfolgend haben wir die für Betriebe relevanten Änderungen zusammengefasst:
Neues IfSG: Entfall der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Maskenpflicht bleibt bestehen. Regelungsbefugnisse der Bundesländer begrenzt. Ausnahme für Hot-Spots. Übergangsfrist bis 2. April 2022. Corona-Arbeitsschutzverordnung: Arbeitgeber schätzen Risiko und Maßnahmen selber ein. Hygienekonzept.
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom vergangenen Freitag, wurden das Infektionsschutzgesetz, die Coronavirus-Einreiseverordnung und die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Nachfolgend haben wir Ihnen die für Betriebe relevanten Änderungen zusammengefasst:
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zum 19. und 20. März 2022 traten folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft:
Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises am Arbeitsplatz entfällt.
Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt nicht mehr die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Allerdings können die Bundesländer in der Übergangsfrist (s.u.) weiterhin eine 3G-Pflicht vorsehen.
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr (u.a. Busse) gilt eine Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske). Die Maskenpflicht gilt für die Fahrgäste sowie für das Service-, Kontroll- und Fahrpersonal, sofern dieses physischen Kontakte zu anderen Personen hat. Beförderer müssen stichprobenhafte Kontrollen durchführen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Maskenpflicht aufheben.
Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, wo möglich, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen und die Arbeitnehmer:innen auch nicht mehr verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.
Seit dem 20. März 2022 dürfen die Bundeländer grundsätzlich und unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen nur noch ausgewählte, niedrigschwellige Maßnahmen anordnen. Dazu gehören u.a.:
Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Eine Gefahrenlage kann bestehen, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht.
Lokal können dann folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Die Definitionen der Impf-, Genesungs- und Testnachweise wurden zwar nicht geändert, werden aber neu im IfSG geregelt und nicht mehr in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung. Die Bundesregierung kann die Definitionen, mit Zustimmung des Bundesrats, durch eine Rechtsverordnung ändern.
Damit die Bundesländer ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, gilt eine Übergangsfrist. Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April 2022 verlängert werden.
Die Maßnahmen aus dem IfSG treten zum 23. September 2022 außer Kraft. Bis dahin soll über weiter notwendige Maßnahmen neu entschieden werden.
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Die Gültigkeit der Coronavirus-Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert. Die übrigen Änderungen betreffen lediglich Verweise auf die neu im Infektionsschutzgesetz geregelten Definitionen der 3G-Nachweise (s.o.).
Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die seit dem 20. März 2022 geltende Corona-Arbeitsschutzverordnungsieht folgende Maßnahmen vor:
Quelle: bdo