Junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet sind, können seit 1. April 2024 im Rahmen von „Berufsorientierungspraktika (BOP)“ von einer neuen Förderung profitieren (Anlage 1). Beim BOP handelt es sich um Kurzzeitpraktika mit einer Dauer von mindestens einer Woche bis maximal sechs Wochen, die der beruflichen (Erst)‑Orientierung dienen bzw. beim Festigen einer getroffenen Berufswahlentscheidung unterstützen sollen. Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums liegen in Absprache mit dem Praktikanten in der Verantwortung des Betriebes.
Die Förderung beinhaltet unter anderem die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, wenn der Betrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Für das BOP besteht kein Anspruch auf eine Praktikumsvergütung, jedoch ist ein Praktikumsentgelt des Unternehmens ohne Bindung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Die Praktika sind durch den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert. Der Jugendliche muss den Antrag auf das BOP vor dessen Beginn bei der für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter beantragen.
Detailinformationen zur Förderung sind der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum BOP zu entnehmen (Anlage 2).
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