Überarbeitung der Merkblätter zum BKrFQ-Recht
Aufgrund der bereits erfolgten Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQ-Recht) sind inzwischen die Merkblätter für
Das BMVI erinnert in den Merkblättern auch daran, dass die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland nur noch bis zum 22. Mai 2021 beantragt werden kann. Ab dem 23. Mai 2021 muss ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Damit werden die Vorgaben, des im Jahr 2020 geänderten BKrFQ-Rechts (§ 7 Absatz 1 und §§ 12‑16 BKrFQ) basierend auf den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr, umgesetzt. Der FQN wird den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein sukzessive ersetzen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein zum Nachweis der jeweiligen Qualifikation behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit (§ 30 Absatz 2 BKrFQG).
Im Mai soll zudem das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufnehmen, welches in Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt werden wird. Ausbildungsstätten sollen künftig Daten über die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer elektronisch an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln, so dass die Papierbescheinigungen entfallen können. Das KBA wird die am Register Beteiligten diesbezüglich zeitnah gesondert informieren. Sobald diese Informationen vorliegen, wird der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hierüber berichten.
Überarbeitung der Muster in Anlage 3 und 4 der BKrFQV
Aufgrund von vereinzelten Schwierigkeiten in Fahrerlaubnisbehörden bei der Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nach den Mustern in den Anlagen 3 und 4 der Berufskraftfahrer-qualifikationsverordnung (BKrFQV), haben Bund und Länder die Muster kurzfristig überarbeitet (Anlage). Dabei sind die Erläuterungen der BKrFQV der alten Fassung in Bezug auf die einzutragenden Angaben auf der Rückseite der Bescheinigungen zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie der Weiterbildung wieder aufgenommen worden.
Der fehlende Hinweis in den Anlagen, dass auch bestimmte Angaben zur Ausbildungsstätte zu tätigen sind, führte teilweise dazu, dass ausgestellte Teilnahmebescheinigungen unvollständig waren. Die nun erfolgte Überarbeitung dient der Klarstellung und wäre eigentlich nicht zwingend erforderlich gewesen, da § 11 Abs. 4 Nr. 2 bzw. 3 der BKrFQV die Angaben zur Ausbildungsstätte bereits gesetzlich vorschreibt.
Es ist beabsichtigt, die geänderten Muster in die bevorstehende Änderung zur BKrFQV aufzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder gebeten, auch die neuen Muster bereits jetzt zu akzeptieren.
Durch § 11 Absatz 4 der geltenden BKrFQV wird sichergestellt, dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Aus-bildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen ist, Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden. Die Teilnahmebescheinigungen dienen vorerst weiterhin als Grundlage zur Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein.
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