2024-11-05
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)– Aussetzung der Berichtspflicht und Ausblick
Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass das Vorliegen und die Veröffentlichung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Jahresberichte erstmalig erst zum 1. Januar 2026 überprüft werden. Das BAFA reagiert mit dieser vorübergehenden Aussetzung seiner Kontrollen auf die anstehende Umsetzung der europäischen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Allerdings gilt diese Aussetzung nur für die Berichtspflicht. Alle übrigen im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten (wie zum Beispiel Einrichtung eines Risikomanagements, Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern) bleiben unverändert bestehen.
Ausblick
Noch in der aktuellen Legislaturperiode will die Bundesregierung die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch Anpassung des LkSG „eins zu eins“ umsetzen.
Damit wird der ursprüngliche Anwendungsbereich des LkSG zukünftig eingeschränkt. Es wären nicht mehr (wie bisher) alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten vom Anwendungsbereich des (neuen) LkSG erfasst, sondern nur jene, die zusätzlich einen jährlichen Netto-Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro aufweisen. Nach Auskunft der Bundesregierung wäre damit nur noch rund ein Drittel und damit weniger als 1.000 Unternehmen der bisher unter das LkSG fallenden Unternehmen direkt betroffen.
Im Rahmen der Umsetzung beabsichtigt die Bundesregierung, alle Pflichten aus der CSDDD wie beispielsweise die neuen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt umzusetzen. Dies wird voraussichtlich durch den in der CSDDD vorgesehenen, nach Unternehmensgrößen gestaffelten Umsetzungsplan erfolgen.
Sollte das LkSG wie derzeit geplant angepasst werden, würde sich somit folgender Zeitplan für die Umsetzung der in der CSDDD geregelten Pflichten ergeben:
• 2027: EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1.500 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz.
• 2028: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz.
• 2029: EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Netto-Umsatz.
Einschätzung des DSLV
Nach Ansicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik sind zwar die Aussetzung der Berichtspflicht sowie der maßvolle zeitliche Umsetzungsplan der CSDDD zu begrüßen. Gleichzeitig ist jedoch zu bemängeln, dass weiterhin keine zielführenden Maßnahmen zur Eindämmung des „Trickle-Down-Effekts“ ergriffen wurden. Unternehmen, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen daher auch zukünftig befürchten, von ihren LkSG-pflichtigen Vertragspartnern übermäßig zur Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten in Anspruch genommen und damit administrativ und finanziell überfordert zu werden.
Quelle: DSLV_2024-11-05_BK
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