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Wirksamkeit des AMÖ-Aufrechnungsverbots gerichtlich bestätigt

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen sehen in deren Nummer 7 ein Aufrechnungsverbot vor, das es Kunden verbietet, behauptete Ersatzansprüche mit dem Rechnungsbetrag zu verrechnen.

Im Rahmen der Überarbeitung der Verträge und Geschäftsbedingungen im Jahr 2014 wurde die Klausel an die aktuelle Gesetzgebung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung angepasst. Aufgrund des Urteils des BGH zum Architektenvertrag (NJW 2011, 1729), das ein entsprechendes Aufrechnungsverbot für unwirksam erklärte, bestanden Zweifel daran, inwiefern ein Aufrechnungsverbot von Möbelspediteuren überhaupt noch wirksam vereinbart werden kann.

Die AMÖ hielt beide Fälle nicht für vergleichbar und vertrat diese Ansicht auch im Rahmen von Kundenbeschwerde- und Gerichtsverfahren. Nun bestätigte das Amtsgericht Hamburg Altona mit Urteil vom 4. Oktober 2016, Az. 715 C 20/60 die Wirksamkeit der Klausel zum Aufrechnungsverbot.

 

Einzelheiten und das Urteil finden Sie hier:

AMÖ Aufrechnungsverbot gerichtlich bestätigt - Informationen (pdf, 552421 Byte)
AMÖ Aufrechnungsverbot gerichtlich bestätigt - Urteil (pdf, 462131 Byte)

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