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Ferienreiseverordnung 2021 sowie Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 2021 tritt auch in diesem Jahr wieder die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) für Lkw über 7,5 t sowie Lkw mit Anhängern in Kraft.

Für die genannten Fahrzeuge gilt an allen Samstagen in diesem Zeitraum von 07:00 bis 20:00 Uhr ein Fahrverbot auf bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen. Ausnahmen gelten für Beförderungen im Vor- und Nachlauf zum Kombinierten Verkehr zwischen Versender/Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof sowie zwischen Be- und Entladestellen und einem innerhalb eines Umkreises von 150 km gelegenen Hafen. Ferner ausgenommen sind Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen und der Transport frischer und leicht verderblicher Lebensmittel.

 


 

Wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) informiert, werden die befristeten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw, die aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherung der Lieferketten erlassen wurden, zum 30. Juni 2021 in allen Bundesländern enden. Am Sonntag, 4. Juli 2021 gilt nach mehrmonatiger Pause wieder ein Fahrverbot für Lkw gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr.

Weitere Ausnahmen von den Fahrverboten der Ferienreiseverordnung sowie vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot der StVO sind in einzelnen Bundesländern lediglich für den Transport von Corona-Impfstoffen vorgesehen. So hat die Hessische Landesregierung die entsprechende Ausnahmeregelung von den Lkw-Fahrverboten für Transporte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Impfzentren notwendig sind (Impfstoffe, Kühlsysteme, Impfbesteck) bis zum 31. Dezember 2021 auf dem Gebiet des Landes Hessen verlängert. In Sachsen-Anhalt wurde die Ausnahmeregelung bis zum 30. September 2021 verlängert. Eine aktuelle Übersicht kann der Webseite des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) entnommen werden.

Ferienreiseverordnung 2021 (pdf, 58107 Byte)

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