ÖPNV / Linienverkehr

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Anhebung der Höchstbeträge von De-minimis-Beihilfen

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und der Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wie Leistungen im öffentlichen Verkehr und in der Gesundheitsversorgung (DAWI-De-minimis-Verordnung) erlassen. Mit den überarbeiteten Verordnungen werden geringfügige Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Beide werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten heute angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind:

  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) 200 000 EUR auf 300 000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden.

In der geltenden DAWI-De-minimis-Verordnung ist festgelegt, bis zu welcher Höhe ein Ausgleich für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als beihilfefrei und von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen gilt. Die wichtigsten heute angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind:

  • die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2012 geltenden Höchstbetrag) 500 000 EUR auf 750 000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen;
  • die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden.

Zum Hintergrund:

Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen.

Die De-minimis-Verordnung wird am 31. Dezember 2023 auslaufen. Im Einklang mit dem Ergebnis der 2020 durchgeführten Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften veröffentlichte die Kommission im Juni 2022 eine Aufforderung zur Stellungnahme, mit der Interessenträger um Rückmeldungen zur geplanten Überarbeitung dieser Vorschriften gebeten wurden. Im November 2022 führte die Kommission zu dem überarbeiteten Verordnungsentwurf eine Konsultation durch, bei der 101 Beiträge eingingen.

Die DAWI-De-minimis-Verordnung wird ebenfalls am 31. Dezember 2023 auslaufen. Im Anschluss an ihre im Dezember 2022 durchgeführte Evaluierung der Vorschriften für DAWI im Gesundheits- und Sozialwesen und der Vorschriften für geringfügige DAWI-Beihilfen veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme, um von allen Interessenträgern Rückmeldungen zur geplanten Überarbeitung der DAWI-De-minimis-Verordnung einzuholen. Im April 2023 führte die Kommission zu dem überarbeiteten Verordnungsentwurf eine Konsultation durch, bei der 43 Beiträge eingingen.

(Quelle: EU-Kommission)

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