ÖPNV / Linienverkehr

ÖPNV / Linienverkehr

Impffahrten: Landesweite Regelung in Niedersachsen

Fahrtkostenübernahme für Impffahrtenvon mobilitätseingeschränkten Personen Ü-70 mit dem Taxi oder Mietwagen

Hannover (18. März 2021). Ganz Niedersachsen wartet hoffnungsvoll auf die COVID-19-Schutzimpfung. Seit diesem Montag können nun die priorisierten Hochrisikopersonen Ü-70 einen Impftermin vereinbaren.

Auf der Landespressekonferenz am 12. März bestätigte Frau Ministerin Daniela Behrens, dass der Prozess der Kostenübernahme für Impffahrten mit dem Taxi oder Mietwagen für mobilitätseingeschränkte Ü-70-Jährige fortgeführt werde.
 


Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen GVN e.V. informiert Schritt für Schritt wie der Prozess für die betroffenen Verbraucher innen funktioniert:
 

  1. Vereinbaren Sie über die kostenlose Hotline 0800 99 88 66 5 oder unter www.impfportal-niedersachsen.de Ihren Impftermin für die Corona-Schutzimpfung.
     
  2. Wenden Sie sich nach der Terminvereinbarung für die Impfung telefonisch an Ihren Hausarzt und bitten Sie um eine Verordnung zur Krankenbeförderung („Transportschein“) für die Impffahrten. Sie benötigen sowohl für die 1. Impfung als auch die 2. Impfung eine separate Verordnung jeweils für die Hin- und Rückfahrt zum Impfzentrum.
     
  3. Wenden Sie sich an ein örtliches Taxi- oder Mietwagenunternehmen zur Vorbestellung der Impffahrt. Weisen Sie daraufhin, dass Sie eine Verordnung zur Krankenbeförderung von Ihrem Hausarzt haben. 
     
  4. Am Tag der Impfung holt Sie das Taxi-/Mietwagenunternehmen ab und bringt Sie auf direktem Weg zum Impfzentrum. Zeigen Sie ihre Verordnung zur Krankenbeförderung beim Fahrpersonal vor.
     
  5. Sie erhalten im Impfzentrum die Impfung
     
  6. Die Taxi- und Mietwagenunternehmenbringen Sie nach der Impfung auf direktem Weg zurück. Geben Sie die Verordnung zur Krankenbeförderung nach Fahrtende beim Fahrpersonal ab.
     
  7. Das Taxi-/ Mietwagenunternehmen rechnet die Fahrtkosten anschließend direkt mit
    a) Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab, wenn Sie einen Pflegegrad 3 (mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität), einen Pflegegrad 4, einen Pflegegrad 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen aG, Bl, H haben. 

    oder

    b) der zentralen Abrechnungsstelle des Landes Niedersachsen (DAVASO GmbH) ab, wenn Sie nicht unter die in a) genannten Merkmale zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen fallen (Corona-Ausnahmeregelung).

 


 

„Grundlage für die Übernahme der Fahrtkosten ist in jedem Fall die Verordnung zur Krankenbeförderung („Transportschein“). Erhalten Sie diesen Nachweis von Ihrem Hausarzt nicht, so ist aktuell die Übernahme der Fahrtkosten zur Schutzimpfung nicht möglich. Gerne beraten die örtlichen Taxi- und Mietwagenunternehmen zu der Impffahrt“, so Michael Müller, Vorsitzender der Fachvereinigung Taxi und Mietwagen im GVN.

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.