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Aktualisierte niedersächsische Corona-Verordnung:

Weiterhin wichtige Ausnahmen bei der Quarantänepflicht nach GVN-Intervention

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 28. Oktobver 2020 veranlassten Niedersachsen dazu, die Corona-Verordnung mit Wirkung von heute, den 2. November 2020 erneut zu ändern. Die Gültigkeit ist zunächst bis zum 30. November 2020 geplant.

Neben den vielfach kommunizierten wichtigsten Grundsätzen der neuen Corona-Verordnung zu

- Kontaktminimierungen
- Abstandsgeboten
- Mund-Nasen-Bedeckungen
- Reiseeinschränkungen
 
beinhaltet die aktuelle Verordnung in § 17 (Ein- und Rückreisende) unter Punkt 5 (1) einen wichtigen Punkt für die Logistikbranche. Danach sind von der Quarantänepflicht nach Rückkehr aus einem Risikogebiet nicht erfasst:

„Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.“

Ein wichtiger Passus, für den der GVN auf vielen Ebenen und bis weit in die Landtagssitzung hinein geworben hat, da ohne diese Ausnahme u. a. Kraftfahrer innen nach einem 72-stündigen Aufenthalt in einem Risikogebiet und anschließender Rückkehr in Quarantäne gemusst hätten. Die Sicherheit von internationalen Lieferketten hätte dann nicht mehr gewährleistet werden können. Wir danken allen, die den GVN im Ringen, um die nun gültige praxistaugliche Regelung unterstützt haben.

Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung lesen Sie hier.

Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Homepage der Landesregierung unter https://www.niedersachsen.de.

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BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.