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Bundeskabinett beschließt neue Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV

15.01.2021
Die Entwicklung um die neue CoronaEinreiseV bleibt dynamisch. Seit dem 14. Januar 2021 gelten verschärfte Bedingungen auch für im Güterverkehrssektor Beschäftigte, die aus sogenannten Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten nach Deutschland einreisen. Hierzu gehören Voranmeldungen und negative Covid-19-Testergebnisse. Wir berichteten gestern darüber. Bei den Ausnahmen für die Einreiseanmeldepflicht aus Hochrisikogebieten fehlten zwei Ausnahmetatbestände. Personen, die durch Hochinzidenzgebiete lediglich durchgereist sind sowie Personen, die sich nur für 24 Stunden in Hochinzidenzgebieten aufgehalten haben oder aus Hochinzidenzgebieten nur für 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen sind von der Meldepflicht ausgenommen.
 
Die Coronavirus-Einreiseverordnung wurde entgegen erheblicher Bedenken des gesamten Güterverkehrssektors und trotz massiver Interventionen der Verkehrsverbände verabschiedet und in Kraft gesetzt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik befürchtet fehlende Testinfrastrukturen im Umfeld von Grenzübergängen und als Folge hiervon erhebliche Störungen internationaler Lieferketten. Der DSLV hat deshalb seine Forderung nach konsequenter Umsetzung der Green Lanes Richtlinien der Europäischen Kommission in Deutschland, die dem Güterverkehr weitgehende Ausnahmen von Einreiserestriktionen gewähren soll, erneuert. Die Green Lanes Richtlinien wurden während der deutschen Ratspräsidentschaft erarbeitet.

 

Bundesanzeiger Verkündung 13.01.2021 (pdf, 738137 Byte)
Ersatzmitteilung (pdf, 204309 Byte)
Vorregistrierung Einreise Deutschland (Englisch) (pdf, 153967 Byte)
Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV (Deutsch) (pdf, 112730 Byte)
Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV (Englisch) (pdf, 108064 Byte)
DSLV-Rundschreiben (pdf, 231268 Byte)

15.01.2021
Aktualisiertes Merkblatt Ausnahmeregelungen zur Corona-Einreiseverordnung
In der am 14. Januar 2021 versandten deutschen Fassung fehlte unter Ziffer 2 „Einreise aus Hochinzidenzgebieten“ noch ein Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Bei Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten von unter 24 Stunden besteht KEINE Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Der Ausnahmetatbestand kann nach Angaben des BMVI auch auf Transportpersonal angewandt werden. Dieser Punkt ist deshalb jetzt in beiden anhängenden Versionen (deutsch/englisch) ergänzt worden.
 
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine aktualisierte Fassung des Merkblatts mit einem Überblick über Ausnahmeregelungen der neuen Corona-Einreiseverordnung versandt. Das BMVI bittet darum, diese Informationen, die auch in englischer Sprache beigefügt sind, auch an relevante Organisationen im Ausland weiter zuleiten.

In der am 14. Januar 2021 versandten deutschen Fassung fehlte unter Ziffer 2 „Einreise aus Hochinzidenzgebieten“ noch ein Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Bei Aufenthalten in Hochinzidenzgebieten von unter 24 Stunden besteht KEINE Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Der Ausnahmetatbestand kann nach Angaben des BMVI auch auf Transportpersonal angewandt werden. Dieser Punkt ist deshalb jetzt in beiden anhängenden Versionen (deutsch/englisch) ergänzt worden.
 
 
13.01.2021
Die Bundesregierung hat am 13. Januar 2021 eine neue Einreiseverordnung beschlossen, in der sie weitergehende Maßnahmen ergreift, um unkontrollierte Coronavirus-Einträge aus dem Ausland zu verhindern. Die Verordnung tritt am 14. Januar 2021 in Kraft und gilt – vorbehaltlich einer früheren Aufhebung im Zuge der fortlaufenden Überprüfung – bis zum 31. März 2021. Die für die Speditions- und Logistikbranche relevanten Ausnahmeregelungen der Verordnung sind in Anlage 1 (EinreiseVO_Überblick Ausnahmeregelungen) zusammengefasst. Anlage 2 (CoronaEinreiseV-BAnz 13.01.2021) enthält den Verordnungstext, wie er heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und Anlage 3  (Ersatzmitteilung digitale Einreiseanmeldung) enthält ein Formular, welches benötigt wird, wenn es Beschäftigten nicht möglich ist, die digitale Einreiseanmeldungsplattform (DEA) zu nutzen.

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik weist darauf hin, dass es sich bei der CoronaEinreiseverordnung um einen Erlass des Bundes handelt, der unabhängig zur Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende besteht. Die Landesverordnungen, die auf der Basis dieser Musterverordnung erstellt werden, verbleiben in der Verantwortung der Landesregierungen. Die Rechtsbeziehung der Bundes- und Landesverordnungen wirft Fragen auf, welche der DSLV noch klärt.
 
Über die Auswirkungen und möglichen Folgen Verordnung hatten die Verbände die Politik in einem gemeinsamen Schreiben hingewiesen und Ausnahmen gefordert. Zur jetzt erfolgten Umsetzung hat der DSLV eine Pressemitteilung veröffentlicht in der er davor warnt, Lieferketten könnten erneut ins Stocken geraten und Versorgungsengpässe entstehen.
 
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat eine aktualisierte Fassung des Merkblatts mit einem Überblick über Ausnahmeregelungen der neuen Corona-Einreiseverordnung versandt. Das BMVI bittet darum, diese Informationen, die auch in englischer Sprache beigefügt sind, auch an relevante Organisationen im Ausland weiter zuleiten.

DSLV-Pressemitteilung (pdf, 197421 Byte)
CoronaEinreiseV - Bundesanzeiger 13.01.2021 (pdf, 738137 Byte)
Ersatzmitteilung digitale Einreiseanmeldung (pdf, 204309 Byte)
Verbändeschreiben an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (pdf, 308916 Byte)

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