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Corona-Krise: FAQ-Papier des BMG zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ein Papier mit Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht.

Damit sollen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden. Insbesondere nimmt das Papier zu den folgenden in den vergangenen Wochen viel diskutierten Fragen Stellung:
 
Bezüglich der Anspruchsdauer des Entschädigungsanspruchs wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG stellt das BMG klar, dass bei Fällen, in denen die zehn bzw. zwanzig Wochen nicht an einem Stück genommen werden, eine Umrechnung in Arbeitstage erfolgt, eine Verteilung auf einzelne Stunden jedoch nicht vorgesehen ist.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit geht das BMG von einer anteiligen Kürzung der Anspruchsdauer aus. Nach dem Papier besteht der Anspruch
z .B. bei einer 5-Tage-Woche in Höhe von 50 bzw. 100 Arbeitstagen, bei einer 3-Tage-Woche dagegen nur in Höhe von 30 bzw. 60 Arbeitstagen.

Zuschüsse des Arbeitgebers werden nur auf die Entschädigung nach § 56 IfSG angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

FAQ-Papier des BMG zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG (pdf, 229386 Byte)

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