2024-12-20 Ergänzung: Baden-Württemberg
2024-12-19 Update Saarland und Niedersachsen
Wie in Rheinland-Pfalz, wo die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbot vereinfacht wurde, haben auch Niedersachsen und das Saarland auf die unfallbedingte Sperrung der Moselschleuse in Müden reagiert.
Danach wurde jeweils eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO für alle Straßentransporte, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse in Müden oder des daraus resultierenden Ersatzverkehrs stehen. Dies gilt auch für Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar mit den genannten Transporten zusammenhängen. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für Großraum- und Schwertransporte (GST).
Die Ausnahmegenehmigung soll bis einschließlich 31. März 2025 gelten. Sollte eine frühere Aufhebung der Ausnahmegenehmigung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, wird der Landesbetrieb für Straßenbau des Saarlandes und das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hierüber informieren.
2024-17-12
Aufgrund des unfallbedingten Ausfalls der Moselschleuse in Müden und der damit einhergehenden Sperrung der Binnenschifffahrt auf der Mosel werden die regionale Wirtschaft und Industrie vor besondere Herausforderungen gestellt. Die verladende Wirtschaft und die Logistikbranche müssen nunmehr den Transport von Waren und Rohstoffen auf die Straße verlagern.
Damit bis zur Aufhebung der Sperrung der Binnenschifffahrt auf der Mosel die Wirtschaft in die Lage versetzt wird, ihre Warenströme aufrecht zu erhalten, hat der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die zuständigen Verkehrsbehörden in den Kreisen und Städten des Landes darum gebeten, von der Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) Gebrauch zu machen.
Die Ausnahmegenehmigungen dürfen dabei auch ausdrücklich für solche Transporte erteilt werden, die nicht die Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erfüllen. Die jeweiligen Antragsteller müssen bei der Antragstellung lediglich nachweisen können, dass sie in der Vergangenheit Schiffstransporte für Ihren Warentransport in Anspruch genommen haben, oder dass sie ohne die Sperrung der Binnenschifffahrt auf der Mosel einen Schiffstransport in Anspruch genommen hätten.
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