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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Niedersachsen

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für die Belieferung von Corona-Impfzentren/Impfstellen

Zur Eindämmung der Corona-/SARS-CoV2-Pandemie ist unverändert, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der autorisierten Impfstellen erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der vermehrt auftretenden Omikron-Coronavirus-Mutante.

Für das Land Niedersachsen wurde durch das NMW eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO für die Belieferung von Corona-Impfzentren und anderer Stellen wo Impfungen durchgeführt werden, durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen bis zum 31. März 2022 erteilt.
 
Diese Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den genannten Transporten stehen.

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BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.