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Update der Corona-Informationen 3-G-Vorschriften Frankreich/Italien

Frankreich

Wie der französische Verband AFTRI mitteilt, gilt in Frankreich seit dem 09. August 2021 eine 3-G-Nachweispflicht für den Zutritt zu Cafés, Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Seniorenzentren und die Nutzung des Personenfernverkehrs. Die Pflicht betrifft auch Lkw-Fahrer. Die betroffenen Lokalitäten/Dienste können nur noch besucht/in Anspruch genommen werden, wenn einer der folgenden Nachweise vorgelegt werden kann:

  • Impfnachweis oder
  • Genesenennachweis, max. 6 Monate alt, oder
  • Testnachweis (PCR- oder Antigenschnelltest <72 Stunden)

 
Der Nachweis erfolgt mittels QR-Code (Health Pass); die entsprechenden deutschen Codes haben auch in Frankreich Gültigkeit. Er kann digital z.B. über einen Eintrag in der kostenlosen französischen App TousAntiCovid oder auch einer deutschen App („CovPass“ oder „Corona-Warn-App“) oder in Papierform erfolgen. Die App „TousAntiCovid kann hier heruntergeladen werden: https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus/tousanticovid

Einzige Ausnahme: Berufskraftfahrer sind in einigen Restaurants von der Pflicht zur Vorlage eines Health Pass ausgenommen; Sie finden diese Restaurants auf der eigens erstellten Landkarte von „Bison Futé“:https://www.bison-fute.gouv.fr/restaurants-accessibles-sans-pass.html
 
Zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigung müssen Fahrer dort ihre Fahrereigenschaft nachweisen, beispielsweise anhand von Annex 3 der EU Green Lanes Guideline, dessen Mitführung in Frankreich bei der Durchführung von Transporten wie auch bisher schon obligatorisch bleibt.
 
Weitere Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Frankreich veröffentlicht das Auswärtige Amt unter: https://www.auswaertiges-amt.de

 



 
Italien

 

In Italien gilt mittlerweile eine durchgängige 3-G-Nachweispflicht für die Innengastronomie. Ab 1. September 2021 wird diese Pflicht auch auf einige Verkehrsmittel, darunter auch die meisten Fähren, ausgeweitet. Die Pflicht betrifft ausnahmslos alle Nutzer der Dienste, d. h. auch Lkw-Fahrer. Die betroffenen Dienste können nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Nutzer einen der folgenden Nachweise vorlegen kann:

  • Impfnachweis (mindestens 15 Tage seit der Erstimpfung müssen vergangen sein), oder
  • Genesenennachweis, oder
  • Testnachweis (Antigenschnelltest <48 Stunden)

 
Für die Gastronomie gilt:
 
- Es gilt eine „3-G-Nachweispflicht“ für den Verzehr innen am Tisch.
- Für den Verzehr am Tisch im Freien und den Verzehr innen an der Theke ist auch weiterhin
  kein 3-G-Nachweis erforderlich.
 
Für die Fähren gilt ab 1. September 2021 ebenfalls 3-G-Nachweispflicht, ausgenommen sind die Fährverbindungen auf der Meerenge von Messina zwischen Kalabrien und Sizilien.

Weitere Informationen zur Corona-Vorschriftenlage in Italien bietet das Auswärtige Amt unter folgendem Link an: https://www.auswaertiges-amt.de

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.