Mit einem Schreiben an den geschäftsführenden Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, das auch gleichlautend an die geschäftsführenden Bundesminister für Gesundheit sowie Arbeit und Soziales ging, machen der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) und der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gemeinsam mit vier weiteren Verkehrsverbänden auf die sich aus der Neufassung des IfSG ergebenden praktischen Schwierigkeiten aufmerksam.
Sie fordern eine Klarstellung, nach der betriebsstättenfremdes (Fahr-)Personal, das sich unter Berücksichtigung sämtlicher betrieblicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen nur kurzfristig in Betriebsstätten aufhält (z. B. zu Zwecken der Abholung und Anlieferung von Waren), nicht von den Regelungen des § 28b IfSG erfasst ist und somit nicht den geltenden 3G-Regeln
unterliegt.
Den Verbändebrief finden Sie hier.