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Belarus: Vorübergehende Verbote und Beschränkungen der Warenausfuhr

Belarus hat ein vorübergehendes Verbot für die Ausfuhr bestimmter Kategorien von Gütern eingeführt. Dies ist in der Entschließung des Ministerrats Nr. 125 vom 11. März 2022 (geändert durch die Entschließung des Ministerrats Nr. 145 vom 19. März 2022, Anlage 1) und der Entschließung Nr. 147 vom 19. März 2022 (Anlage 2) verankert.

 

Das vorübergehendeVerbot umfasst:

  • die Ausfuhr in Mitgliedsstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU), unabhängig vom Ursprungsland der Waren;
  • die Ausfuhr in Länder, die nicht Mitglied der EAWU sind, die im Rahmen der Zollverfahren "Ausfuhr", "vorübergehende Ausfuhr", "Veredelung außerhalb des Zollgebiets" und "Wiederausfuhr" erfolgt.

 

Ausnahmen, gemäß den Entschließungen Nr. 125 und Nr. 147:

  • Waren, die im Rahmen eines internationalen Versandverfahrens durch das Gebiet der EAWU befördert werden;
  • Waren, die im Rahmen eines internationalen Transits vom Hoheitsgebiet eines EAEU-Mitgliedsstaates (außer Belarus) aus durch weißrussisches Hoheitsgebiet befördert werden;
  • Güter der humanitären Hilfe.

 

Zusätzliche Ausnahmen, die nur für Waren gemäß Resolution Nr. 147 gelten:

  • Das Ursprungsland der Waren ist Russland oder Belarus. Ein entsprechendes Ursprungszeugnis ist erforderlich;
  • wiederverwendbare (Mehrweg-)Verpackungen;
  • Fahrzeuge für den internationalen Transport, die aus der EAWU ausgeführt werden;
  • die im Transit zwischen dem Kaliningrader Gebiet und dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation befördert werden;
  • die im Rahmen des Unionsstaates aus Belarus nach Russland ausgeführt werden.

 

Der Erlass Nr. 125 trat am 13. März 2022 für die Dauer von sechs Monaten in Kraft.

Der Erlass Nr. 147 trat am 13. März 2022 für die Dauer von sechs Monaten in Kraft.

 

Belarus - Embargoliste A01 (pdf, 203860 Byte)
Belarus - Embargoliste A02 (pdf, 318434 Byte)

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