Am 2. Februar 2022 treten die speziellen Entsendebestimmungen für Berufskraftfahrer als weiterer Teil des EU-Mobilitätspakets in Kraft, die in der seit dem 30. Juli 2020 geltende Richtlinie (EU) 2018/957 (Entsenderichtlinie) geregelt sind.
Mit der Richtlinie wurde auch geregelt, in welchen Fällen bei der Tätigkeit von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr eine Entsendung mit dem Erfordernis zur Einhaltung der Entsenderegeln und der Vorab-Meldung notwendig ist, und wann nicht. Zur dessen Umsetzung hat die Europäische Kommission jetzt ein digitales Meldeportal eingerichtet. Der DSLV erläutert die für Speditionen relevanten Entsenderegeln für Berufskraftfahrer und gibt Hinweise zum Verfahren bei der digitalen Entsendemeldung.
Ergänzende Informationen (RS 16/22) des BUNDESVERBAND MÖBELSPEDITION UND LOGISTIK (AMÖ) e.V.:
Mitfahrendes Personal, das nicht als Fahrer eingesetzt wird, kann nicht über die Plattform IMI gemeldet werden. Diese Arbeitnehmer sind weiterhin über die jeweilige nationale Plattform vor Aufnahme der Arbeit in dem betreffenden Land zu melden. Achtung: Das Mitfahrende Personal ist nicht nur für Kabotage- und Cross-Trade-Verkehre zu melden, sondern auch für bilaterale Verkehre. Nur bei reinen Transitverkehren ist keine Meldung erforderlich.
Ein Kraftfahrer ist für andere Tätigkeiten als Fahren, Be- und Entladen, wie z. B. Pack- oder Tragetätigkeiten im Rahmen eines Umzugs, in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von der Meldung seiner Fahrertätigkeit über IMI auch über die entsprechende nationale Plattform zu melden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Verpflichtung zum Mitführen von A1-Bescheinigungen für Fahrer und mitfahrendes Personal unabhängig von Meldungen der Entsendung über IMI oder nationale Portale nach wie vor in unveränderter Form besteht.
Diese Informationen stehen nur für eingeloggte Mitglieder der Fachvereinigungen Spedition und Logistik / Möbelspedition zur Verfügung. Bitte loggen Sie sich ein oder wenden Sie sich an spedition@gvn.de / Telefon 0511. 9626-260.