Im Verkehrsblatt (VKBl) 7-2021 vom 15. April 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die neuen Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut, RSEB) sowie die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) bekannt gemacht (Anlagen 1 und 2).
Gleichzeitig sind die RSEB vom 30. April 2019 und die Durchführungsrichtlinien der GGVSee vom 1. Juni 2018 aufgehoben worden.
Die beiden Durchführungsrichtlinien enthalten Auslegungshinweise zu zahlreichen Bestimmungen der GGVSEB, der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), zum ADR, RID und ADN sowie zur GGVSee und zum IMDG-Code. Sie sollen als Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften in Deutschland gewährleisten.
Neben zahlreichen redaktionellen Änderungen sind in die RSEB neu die Nummern 18.5.B (Pflichten des Absenders), 3-6 (Beförderungspapiereintrag hinsichtlich Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b), 4-3 (Lithiumbatterien für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach VA 909), 5-1.3 (Anforderungen bzgl. Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit für Umverpackungen), 5-22 (Eintrag „BERGUNGSVERPACKUNG“ im Beförderungspapier), 5-23.S (Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b), 9 6.5.S und 9-6.6-S (Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR) aufgenommen worden.
Zudem sind in den Nummern 35.1.3.S (Beantragung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 GGVSEB), 70.1.S und 70.2.E (Aufzählung der Vertragsstaaten), 5-14.2 (Hinweis auf den „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN“ und Ablauf der nationalen Bekanntmachung aus dem Jahr 2015), 9 2.S (Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung), in Anlage 7 (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog: Aufnahme der Regelungen zur Temperaturkontrolle) sowie in Anlage 16 Nr. 6 und 11 (Anleitung zum Ausfüllen der ADR Zulassungsbescheinigung) Ergänzungen aufgenommen worden.
In der GGVSee wurden zwei neue Erläuterungen zum IMDG-Code eingefügt. Erläutert werden Absatz 2.0.6.5 in Verbindung mit UN 3548 und der Absatz 7.3.3.11 des IMDG-Codes.
Die neue RSEB kann auf der Internetseite des BMVIkostenfrei heruntergeladen werden. Zudem wird diese in einem Sonderdruck des VKBl veröffentlicht. Dieser kann vom VKBl Verlag kostenpflichtig bezogen werden.
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