Fachvereinigung <br>Spedition und<br> Logistik

Fachvereinigung
Spedition und
Logistik

Griechenland: Lockerung bestimmter Beschränkungen

Grenzübergänge:

Die griechischen Land-Grenzübergänge Promachonas, Ormenios, Evzoni, Nymfaia, Exochis, Nikis, Doirani, Krystallopigi, Kipi, Kakavia, Kastania und Mavromatiou sind mittlerweile wieder ganztätig für den gesamten Verkehr geöffnet. Lediglich der Übergang Mertziani steht nur von 08:00 bis 20:00 Uhr zur Verfügung.

 

Passenger Locator Form:

Vorab-Meldungen mittels des griechischen Passenger Locator Form PLF sind seit dem 15. März 2022 grundsätzlich nicht mehr nötig; das Transportpersonal war bekanntlich auch zuvor von diesen Meldungen befreit.

 

Digitaler COVID-19-Nachweis / negative Tests bei Einreise:

Der digitale COVID-19-Nachweis European Union Digital COVID Certificate über Impfung / Genesung /Negativtest (z.B. die deutsche Corona-Warn-App, die CovPass-App oder die griechische App "Covid Free GR Wallet") wird bei der Einreise nach Griechenland grundsätzlich auch weiterhin verlangt; liegt er nicht vor, muss ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden. Für das Transportpersonal gilt jedoch weiterhin die Ausnahme (vorläufig bis zum 4. April 2022), dass auch bei Abwesenheit eines European Union Digital COVID Certificate kein gesondertes negatives Testergebnis nachgewiesen werden muss. „Ausnahme von der Ausnahme“: Transportpersonal, das mit der Fähre von Italien nach Griechenland einreist, muss vor dem Betreten der Fähren weiterhin einen Selbsttest durchführen und das Ergebnis mit dem Formular Self-test declaration dokumentieren. Diese Erklärung muss sowohl beim Betreten der Fähre als auch beim Verlassen der Fähre im griechischen Einreisehafen vorgelegt werden.

 

Alle Reisenden können bei der Ankunft in Griechenland – unabhängig von EU-COVID-Zertifikaten und Testnachweisen – nach dem Zufallsprinzip PCR- oder Schnelltests unterzogen werden.

 

Regularien für Transportpersonal im Land

Hinsichtlich der Beschränkungen im Land hat sich nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bislang nichts geändert:

  • Beschränkungen des öffentlichen Lebens betreffen beispielsweise Kapazitätsbeschränkungen in Geschäften, ÖPNV und Taxis. Der Zutritt zur Gastronomie (Innenräume) ist ausschließlich Geimpften und Genesenen gestattet („2G-Regel“). In den meisten übrigen Einrichtungen (Einzelhandel, Banken oder Behörden) gilt mindestens die „3G-Regel“: Nicht Geimpfte oder Genesene müssen dort einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Std.) oder negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 48 Std.) vorweisen können. Freier Zutritt wird nur in Apotheken und Lebensmittelgeschäften gewährt. Touristenunterkünfte (Campingplätze, Jugendherbergen und Ferienwohnungen) und Hotels dürfen öffnen, über die tatsächliche Öffnung entscheiden die Betriebe selbst.

 

  • Der o.g. Nachweis über eine Impfung, Genesung oder Testung kann nur über eine App (z.B. CovPass-App, Corona-Warn-App oder über die griechische App „Covid Free GR Wallet“) oder eine mit Barcode versehene Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache des Ausstellungsstaats und zusätzlich mindestens in englischer Sprache geführt werden (ausgenommen Selbsttests). Das gelbe Impfbuch wird nach Kenntnisstand der deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland für die Verwendung innerhalb Griechenlands nicht anerkannt. Eine Genesenenbescheinigung wird zur Verwendung innerhalb Griechenlands nur anerkannt, wenn diese frühestens 30 Tage nach dem ersten positiven Test, durchgeführt durch eine öffentliche Behörde oder ein zertifiziertes Labor, ausgestellt wurde. Sie ist bis zu 90 Tage danach gültig. Die Impfbescheinigungen von Personen, die innerhalb von sieben Monaten nach der abgeschlossenen Impfung noch keine Boosterimpfung erhalten haben, haben seit dem 1. Februar 2022 ihre Gültigkeit für die Verwendung innerhalb Griechenlands verloren. Im Rahmen der Nachweisführung über eine Impfung, Genesung oder Testung findet auch eine Identitätsprüfung statt. Daher empfiehlt es sich, immer ein aktuelles Ausweisdokument mit sich zu führen.

 

  • Es gilt zudem auch weiterhin eine generelle Tragepflicht für einen Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen, z.B. in Supermärkten, allen Geschäften des Einzelhandels, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Aufzügen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Bankfilialen sowie generell in Büros mit Kundenverkehr und auf Wochenmärkten. In Supermärkten und im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden.

Direkt zum Thema

 
BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.