Mit Wirkung ab Dienstag, 29. Juni 2021, 00:00 Uhr, sind Portugal und die Russische Föderation als "Virusvariantengebiete" gemäß der deutschen CoronaEinreiseVO eingestuft. Die entsprechende Entscheidung wurde vom RKI am 25. Juni 2021, 20:00 Uhr, veröffentlicht (siehe RKI-Risikogebiete: https://www.rki.de .
Demzufolge und auf Basis der Neufassung der CoronaEinreiseVO gelten für Beschäftigte im Transportwesen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten 10 Tagen in einem oder mehreren der oben genannten Gebiete aufgehalten haben, folgende Regelungen.
Anmeldepflicht:
Für Transportpersonal ist eine Anmeldung über das Portal https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise nach Deutschland nur bei Aufenthalten von mehr als 72 h erforderlich.
Ist eine digitale Anmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störungen nicht möglich, muss bei der Einreiset eine vollständig ausgefüllte Ersatzmeldung nach dem Musterformular (Muster in vielen Sprachen siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de mitgeführt werden.
Testpflicht:
Beschäftigte im Transportwesen, die nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, müssen vor der Einreise ein negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests in schriftlicher oder digitaler Form vorweisen können. Während PCR-Tests bis zu 72 h alt sein dürfen, dürfen Schnelltests (Antigentests) max. 24 h bei der Einreise nach Deutschland alt sein. Der Nachweis einer vollständigen Impfung oder der Nachweis einer Genesung von COVID-19 reicht nicht aus; geimpfte oder genesene Personen müssen auch ein negatives COVID-19-Testergebnis nachweisen.
Pflicht zur Absonderung:
Für Transportpersonal ist eine Absonderung von 14 Tagen nur bei Aufenthalten von mehr als 72 h vorgeschrieben.
Eine Übersicht über die Ausnahmen von Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflichten der CoronaEinreiseV in anderen Fällen als in Bezug auf das Transportpersonal finden Sie hier.