Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die Grundsätze zur Anwendung der Cybersicherheitsmaßnahmen für den Bereich der §§ 9 und 9a LuftSiG veröffentlicht. Damit werden die Maßnahmen zur Cybersicherheit aus der EU-Verordnung 2019/1583 umgesetzt. Die Vorgaben müssen von den Beteiligten der sicheren Lieferkette ab 1. Januar 2025 bei erstmaligen und wiederholenden Zulassungen berücksichtigt werden.
Das LBA wird seine Zulassungs- und Überwachungspraxis künftig an den Grundsätzen dieses Konzepts orientieren. Die in die EU-Luftsicherheitsverordnung 2015/1998 eingeführten Cybersicherheitsmaßnahmen haben zum Ziel, kritische informations- und kommunikationstechnische Systeme und Daten (KIKS) vor Cyberangriffen, welche sich auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt auswirken können, zu schützen. Die Beteiligten der sicheren Lieferkette (sog. „Stellen“) müssen die KIKS eigenständig ermitteln und eine Risikobewertung vornehmen. Dabei sind auch Systeme und Daten von Drittanbietern zu berücksichtigen und im Luftfracht-Sicherheitsprogramm (LFSP) aufzuführen oder auf das entsprechende Programm des Drittanbieters zu verweisen.
Zum Entwurf des Umsetzungskonzepts „Cybersicherheit im Bereich Luftsicherheit“ hatte der DSLV bereits im September 2023 gegenüber dem Bundesverkehrsministerium (BMDV) Stellung genommen (Anhang). Leider hat das BMDV den Verbänden keine Gelegenheit zur mündlichen Erörterung eingeräumt und das Konzept ohne weitere Anhörung zum 31. Mai 2024 in Kraft gesetzt. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistikunterstreicht seine Forderung nach Anerkennung bereits vorhandener Qualifizierungen, wie z. B. einer Zertifizierung nach der internationaler Norm ISO/IEC 27001, was sich in den Grundsätzen nicht wiederspiegelt. Der Verband drängt weiter auf eine Klärung, wie die Zuverlässigkeit von im Ausland ansässigen Personen mit Administratorrechten zu KIKS in Deutschland bestätigt werden kann, und fordert die gegenseitige Anerkennung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
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