18. 01.2023 Up Date
Luftsicherheitsgebühren - DSLV fordert Kostenfreiheit für geringfügige Änderungen des LFSP - Bezug: DSLV-RS 175/2022/c
Der DSLVBundesverband Spedition und Logistik fordert gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine Kostenfreiheit für geringfügige Änderungen im Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP). Im anhängenden Schreiben hat der DSLV dem LBA eine Reihe von Änderungstatbeständen zum LFSP übermittelt, die nur geringen Bearbeitungsaufwand auslösen und die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Dazu gehören z. B. die Änderung von Kontaktdaten oder Funktionsbezeichnungen des Luftfrachtsicherheitsbeauftragten oder die Einreichung eines aktualisierten Handelsregisterauszugs.
Zum Hintergrund: Im letzten Verbändegespräch mit dem LBA wurde zum Thema „Luftsicherheitsgebührenverordnung / Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands“ erörtert, welche Änderungen im LFSP künftig zu einem kostenpflichtigen Bescheid führen. Darin hat das LBA auf Drängen des DSLV in Aussicht gestellt, im Rahmen einer Verwaltungsanordnung nun doch Verwaltungsakte festzulegen, die nicht gebührenauslösend sein werden. Zuvor hatte der DSLV vergeblich dafür plädiert, dass z. B. der Wechsel eines Luftsicherheitsbeauftragten keine Änderung des LFSP darstellt. Der Aufforderung des LBA, weitere geringfügige Änderungen mit geringem Bearbeitungsaufwand zu übermitteln, ist der DSLV nach Abfrage bei den Mitgliedsbetrieben jetzt nachgekommen.
09.01.2023
Luftfrachtsicherheit: DSLV und LBA führen Gespräche fort - Update BMDV zu Begleitdokumenten und Sicherheitsstatus
Im letzten Gespräch mit dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wurde unter dem Punkt „Luftsicherheitsgebührenverordnung/Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands“ erörtert, welche Änderungen im Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP) künftig zu einem kostenpflichtigen Bescheid führen. Der DSLV hatte zuvor ohne Erfolg dafür plädiert, dass z. B. der Wechsel eines Luftsicherheitsbeauftragten keine Änderung des LFSP darstellt.
Jedoch will das LBA auf Drängen der Verbände nun doch Verwaltungsakte festlegen, die nicht gebührenauslösend sein werden. Hierzu könnte z. B. die Änderung von Kontaktdaten oder Funktionsbezeichnungen des Luftfrachtsicherheitsbeauftragten oder die Einreichung eines aktualisierten Handelsregisterauszugs gehören. Ebenso weitere geringfügige Änderungen, die keine Sicherheitsrelevanz besitzen. Das LBA forderte die Verbände auf, vergleichbare Vorgänge mit geringem Bearbeitungsaufwand zu benennen, die hierunter berücksichtigt werden könnten.
Da den DSLV noch keine Vorschläge erreicht haben, wiederholen wir unsere Bitte an die Mitgliedsunternehmen, geeignete Änderungstatbestände zum LFSP umgehend an den DSLV, E-Mail RLankes@dslv.spediteure.de, zu melden. Entscheidend ist, dass diese nur geringen behördlichen Verwaltungsaufwand auslösen und geringe Sicherheitsrelevanz besitzen. Sofern bis zum 16. Januar 2023 keine Vorschläge eingehen, wird der DSLV dem LBA folgende geringfügige Änderungstatbestände zum LFSP übermitteln:
06.12.2022
Der DSLV hat den Austausch mit dem Luftfahrt-Bundesamt zur Frachtsicherheit gemeinsam mit dem Abfertigerverband VACAD fortgesetzt. Das LBA blieb den Verbänden einige Antworten aus dem letzten Gespräch schuldig. Trotz sachlich übereinstimmender Bewertung bleibt die erhoffte Differenzierung der Schulungsanforderungen für Personal mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht aus. Entgegen der Argumentation des DSLV setzt das LBA seine von der EU-Kommission bestätigte Rechtsauffassung durch, wonach das vorzeitige Erfassen des Sicherheitsstatus in Begleitdokumenten nicht zulässig ist.
Umfangreiche Informationen finden Sie hier.
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