Der EuGH hat entschieden, dass Art. 1 der Richtlinie 92/106/EWG dahin auszulegen ist, dass die Beförderung von Leercontainern auf der Straße zwischen einem Containerterminal und dem Ort, an dem die Güter ge- oder entladen werden, unter den Begriff „kombinierter Verkehr“ im Sinne dieses Artikels fällt. Für diese Beförderung gilt entsprechend die liberalisierte Regelung für die Zu- und Ablaufverkehre auf der Straße, die Bestandteil eines kombinierten Verkehrs im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie sind. Sie sind entsprechend von der Anwendung der Kabotagebestimmungen der Verordnung (EG) 1072/2009 ausgenommen. Die Entscheidung des EuGH widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung des BALM, wonach ein kombinierter Verkehr nicht vor der Beladung beginnt und mit Entladung beim Kunden endet. Die Europäische Kommission wird in Kürze einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 92/106/EWG veröffentlichen. Ob und wenn ja, welche Auswirkungen eine Novellierung der Richtlinie 92/106/EWG auf den vorliegenden Sachverhalt hat, ist noch unbekannt. Der DSLV wird die Überarbeitung der Richtlinie konstruktiv begleiten.
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