Die Europäische Union hat bereits vier Sanktionspakete mit restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und infolge der Lage in Belarus auch gegen die Republik Belarus erlassen, ein fünftes Sanktionspaket wird in Kürze bekannt gegeben.
All diese Maßnahmen erfordern eine wirkungsvolle Umsetzung sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die Wirtschaftsakteure der Union. Mit diesen Maßnahmen werden die direkte oder indirekte Ein- oder Ausfuhr der betreffenden Waren verboten und die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote ist untersagt.
Angesichts des Umgehungsrisikos empfiehlt die Europäische Kommission den Wirtschaftsakteuren in der EU in einer Mitteilung, verkündet im Amtsblatt der EU C 145 vom 1. April 2022, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:
Zu den Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die den Wirtschaftsbeteiligten nahegelegt werden, gehört es beispielsweise, Bestimmungen in Einfuhr- und Ausfuhrverträge aufzunehmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Dies kann z. B. durch eine Erklärung geschehen, dass die Einhaltung einer solchen Bestimmung einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, oder durch Vertragsklauseln, mit denen der Einführer in einem Drittland verpflichtet wird, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus wieder auszuführen und die betreffenden Waren auch nicht an einen dritten Geschäftspartner weiterzuverkaufen, der sich nicht dazu verpflichtet hat, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, wobei letzterer haftbar gemacht werden kann, falls er die Waren wieder dorthin ausführt. Die Wirtschaftsakteure sollten berücksichtigen, dass die Zollbehörden der EU ihre Kontrollen verschärfen können, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern, und dass sie auch schlüssige Nachweise dafür verlangen können, dass die betreffenden Waren weder über Drittländer aus Russland und Belarus ein- noch dorthin ausgeführt werden.
Der DSLV weist darauf hin, dass sich die Mitteilung der EU-Kommission zwar primär auf Einfuhren und Ausfuhren bezieht, jedoch sind laut Sanktionsverordnungen folgende Tathandlungen verboten:
Ausfuhrverbote
Es ist verboten, (in diversen Anhängen der Sanktionsverordnungen gelistete) Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Einfuhrverbote
Es ist verboten, gelistete Waren