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Vereinigtes Königreich: Bei unbeladener Einfahrt keine Kabotage und KV

Das Vereinigte Königreich streicht folgende Rechte der in der EU niedergelassenen Transportunternehmen aus den nationalen Rechtsvorschriften:

  • das Recht, im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt in das Vereinigte Königreich Kabotagefahrten durchzuführen,  (die erlaubten zwei Kabotagefahrten nach beladener Einfahrt sind hiervon nicht betroffen),
  • das Recht, kombinierten Verkehr durchzuführen und
  • das Recht, Waren im Vereinigten Königreich abzuholen und dann auf Grundlage einer Gemeinschaftslizenz in einem Nicht-EU-Land zu entladen (Dreiecksverkehr).

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die oben genannten Rechte nicht weiter zu gewähren, weil das zwischen UK und der EU geschlossene Handels und Kooperationsabkommen (TCA) britischen Güterkraftverkehrsunternehmen, die im EU-Gebiet tätig sind, keine gleichwertigen Rechte auf Gegenseitigkeitsbasis bietet.

Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat können weiterhin Dreiecksverkehre durchführen, wenn sie im im Besitz einer von der Europäischen Verkehrsministerkonferenz ausgestellten CEMT-Genehmigung sind. CEMT-Genehmigungen erlauben britischen Transportunternehmen ebenfalls, Dreiecksverkehre zwischen EU-Staaten und CEMT-Drittstaaten durchführen.

Das diesebezügliche Schreiben des britischen Verkehrsministeriums (DfT) ist beigefügt.

Schreiben des britischen Verkehrsministeriums (DfT) (pdf, 430643 Byte)

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