Nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBI) Teil I am 5. Mai 2022 ist die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (Anlage) in Teilen bereits am 6. Mai 2022 in Kraft getreten.
Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen sind zwar gemäß § 54 (3) Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von der Erlaubnispflicht ausgenommen, müssen ihre Tätigkeit jedoch gemäß der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
(AbfAEV) anzeigen, eine Kopie oder einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitführen sowie zusätzlich eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 (3) KrWG mitführen. Dies soll zukünftig auch elektronisch möglich sein.
Bei erlaubnispflichtigen Sammlungen und Beförderungen gefährlicher Abfälle haben Sammler und Beförderer gemäß der AbfAEV eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. Diese „Mitführungspflicht“ gilt zukünftig auch bei der Beförderung von „nicht gefährlichen Abfällen“. Derzeit können Erlaubnisinhaber noch „nicht gefährliche Abfälle“ transportieren, ohne einen Nachweis nach § 53 oder § 54 KrWG mitführen zu müssen.
Diese Regelungen (Artikel 2) treten erst am 1. Mai 2024 in Kraft.
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