Überarbeitung der Merkblätter zum BKrFQ-Recht
Aufgrund der bereits erfolgten Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQ-Recht) sind inzwischen die Merkblätter für
- Unternehmen über die erforderlichen Fahrerqualifikationen (Anlage 1)
- Staatsangehörige aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz über Regelungen
für Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland (Anlage 2) und
- Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschafsraums oder der Schweiz (Anlage 3)
in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie mit den für das BKrFQ-Recht zuständigen obersten Landesbehörden überarbeitet worden. Zudem befinden sich die Anwendungshinweise zum BKrFQ-Recht ebenfalls in Überarbeitung und sollen zeitnah auf der BAG-Internetseite veröffentlicht werden.
Das BMVI erinnert in den Merkblättern auch daran, dass die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland nur noch bis zum 22. Mai 2021 beantragt werden kann. Ab dem 23. Mai 2021 muss ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.
Damit werden die Vorgaben, des im Jahr 2020 geänderten BKrFQ-Rechts (§ 7 Absatz 1 und §§ 12‑16 BKrFQ) basierend auf den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr, umgesetzt. Der FQN wird den bisherigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein sukzessive ersetzen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein zum Nachweis der jeweiligen Qualifikation behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit (§ 30 Absatz 2 BKrFQG).
Im Mai soll zudem das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufnehmen, welches in Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführt werden wird. Ausbildungsstätten sollen künftig Daten über die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer elektronisch an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln, so dass die Papierbescheinigungen entfallen können. Das KBA wird die am Register Beteiligten diesbezüglich zeitnah gesondert informieren. Sobald diese Informationen vorliegen, wird der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hierüber berichten.
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