Die gewerbliche Lagerhaltung ist Teil der umfangreichen Palette logistischer Dienstleistungen. Speziell an die Lagerung gefährlicher Stoffe stellen nicht nur Versicherer sowie Kunden aus Industrie und Handel hohe Anforderungen, insbesondere vom Gesetzgeber werden in zahlreichen Vorschriften unterschiedliche Schutzziele im Zusammenhang mit der Lagerhaltung beschrieben.
Die sich in der jüngsten Vergangenheit geänderte Vorschriftenlage hat eine Aktualisierung des Leitfadens „Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe“ des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik erforderlich gemacht.
Hierbei erfolgte insbesondere die Anpassung der Begrifflichkeiten (wie Gefahrenklassen- und Kategorien, Gefahren- und Sicherheitshinweise, Gefahrenpiktogramme) an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP‑Verordnung), die für Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 und für Gemische seit dem 1. Juni 2015 verbindlich anzuwenden ist. Zudem ist die Tabelle „Übersicht über die Vorschriften für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen und -festen Behältern“ aktualisiert worden.
Darüber hinaus wird nicht mehr auf die Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der Bundesländer, sondern nunmehr auf die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Bezug genommen.
In Zusammenhang mit der „Löschwasserrückhaltung“ wurden die Einzelheiten bisher im Bauordnungsrecht in Form der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) geregelt, welche zum 31. Dezember 2019 außer Kraft gesetzt worden ist. Im Leitfaden wird hinsichtlich der Löschwasserrückhaltung nun vorerst auf den Entwurf der Ersten AwSV-Änderungsverordnung vom 25. November 2019 verwiesen, da die Anforderungen an diese zukünftig aus der AwSV hervorgehen sollen.
Den Unternehmen entsteht durch die Änderung des Leitfadens kein direkter Handlungsbedarf.
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