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Bundesrat stimmt Postrechtrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zu

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2024 das Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG (siehe Anlage 1) gebilligt. Bisher galt für Briefdienstleister das Lizenzerfordernis nach Abschnitt 2 des Postgesetzes und für alle anderen Postdienstleister sowie für Subunternehmer die Anzeigepflicht nach § 36 des Postgesetzes (insbesondere für Paketdienstleister). Das Marktzugangsverfahren wird durch das PostModG nun neu geordnet. Dies geschieht durch eine Vereinheitlichung – Lizenzpflicht im Briefbereich und Anzeigepflicht werden zu einem einheitlichen Verfahren zusammengeführt. Kern dieses Verfahrens bildet das von der Bundesnetzagentur geführte digitale Anbieterverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen sich alle Anbieter von Postdienstleistungen eintragen lassen, auch solche, die als Subunternehmer für andere Anbieter tätig sind.

 

Das neue Postgesetz sieht zudem neben spezifischem Postrecht Vorgaben für den Umgang mit Paketen mit erhöhtem Gewicht sowie weitreichende Prüf- und Überwachungspflichten im Fall des Einsatzes von Subunternehmen für die betroffenen Unternehmen vor.

 

Anwendungsbereich: Welche Speditionsunternehmen sind vom PostModG betroffen?

 

Mit dem „Anbieter“ wird ein neuer Begriff eingeführt. Erfasst werden „alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern“ (§ 3 Nr. 2 PostModG). Der Begriff ist – neben dem Unternehmen – der zentrale personelle Anknüpfungspunkt gesetzlicher Verpflichtungen im Gesetz. Als Postdienstleistungen definiert wird die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, von Warensendungen und von Paketen (bis zu 31,5 kg).

 

Dem DSLV ist es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gelungen, den sehr weiten Begriff des „Anbieters“ von Postdienstleisters zu konkretisieren. Keine „Anbieter“ sind danach Unternehmen, die ausschließlich im Bereich des Transports tätig sind (somit nicht beim Empfänger zustellen) und bereits über eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsrecht verfügen (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. b PostModG). Das Gesetz findet auf reine Transportdienstleister demzufolge keine Anwendung.

 

Allerdings schließt die Definition der „Beförderung“ auch das Sammeln, Verteilen und Sortieren von Paketen mit ein. Damit ist das Segment der Stückgut- und Systemlogistik, das mit dem Post- und Paketmarkt in keiner Verbindung steht, dem PostModG unterworfen. Stückgutspediteure müssen die darin festgelegten Registrierungs-, Kontroll- und Nachweispflichten erfüllen, auch, wenn sie nur unregelmäßig Pakete bis 31,5 kg in ihre Systemnetze einspeisen.

 

Der DSLV hatte im Vorfeld der Abstimmung des Bundesrats dagegen interveniert und bei den Wirtschaftsministerien und Staatskanzleien der Bundesländer eine zielgenauere Formulierung des Anwendungsbereichs des Postmodernisierungsgesetzes gefordert (siehe Anlage 2). Der Forderung des DSLV wurde aber nicht nachgekommen. Demnach sind auch Stückgut- und Systemlogistiker dem PostModG unterworfen, sofern sie Pakete bis 31,5 kg in ihren Systemnetzen befördern.

 

Eine Anzeigepflicht nach § 36 PostG existiert bereits für Stückgutspediteure, die gelegentlich Pakete in ihre Systemverkehre einspeisen. Mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes gelten für „Anbieter“ neue Vorgaben, die im Folgenden beschrieben werden.

 

Welche wesentlichen Vorgaben müssen die vom Gesetz betroffenen Speditionsunternehmen erfüllen?

 

Anbieter müssen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde erfüllen und die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten. Die Lizenzierung durch die Bundesnetzagentur erfolgt beim Markteintritt; die Einhaltung der Vorgaben wird von der Bundesnetzagentur stichprobenartig überprüft. Im Hinblick auf Subunternehmer liegt die hauptsächliche Prüflast bei deren Auftraggebern, die in eine regelmäßige Überprüfungspflicht für die von ihnen eingesetzten Subunternehmer trifft. Verstoßen Anbieter gegen gesetzliche Vorgaben, kann neben einem Bußgeld auch am Ende eines gestuften Verfahrens als letztes Mittel der Marktausschluss erfolgen.

 

Im Einzelnen:

 

  1. Registrierung bei der Bundesnetzagentur/Antragsverfahren

 

Zentrales Element des Marktzugangsverfahrens ist das von der Bundesnetzagentur geführte Anbieterverzeichnis. Das neue Marktzugangsverfahren findet einheitlich auf alle Anbieter von Postdienstleistungen (Brief und Paket) Anwendung, auch auf solche, die als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) für andere Anbieter tätig sind. Nicht unter das Verfahren fallen Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und reine Transportdienstleister mit GüKG-/ EU-Lizenz (siehe oben).

 

Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis erfolgt auf Antrag des Anbieters. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur ein digitales Verfahren zur Verfügung. Der gesamte Marktzugang soll elektronisch abgewickelt werden. Der DSLV hat sich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass vom Gesetz betroffene Unternehmen mit GüKG-/ EU-Lizenz, bei der Antragsstellung im Wesentlichen nur die entsprechende Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsrecht nachweisen müssen. Weitere im Gesetz vorgesehene Dokumente, Informationen und Angaben (wie z. B. einen Geschäftsplan) müssen diese Unternehmen nicht beibringen (vgl. § 6 Abs. 4 PostModG).

 

  1. Prüf,- und Überwachungsvorgaben

 

Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter während des Zeitraums der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit (Einhaltung der Arbeitsbedingungen) zu überprüfen (vgl. § 9 PostModG). Diese Verpflichtung, trifft nicht nur denjenigen, der originär – auf erster Stufe – Postdienstleistungen von anderen Anbietern erbringen lässt, sondern zieht sich durch alle Stufen einer etwaigen Beauftragungskette.

 

Die erstmalige Prüfung muss dabei schon nach maximal drei Monaten erfolgen. Darüber hinaus soll die Prüfung zu festgelegten Zeitpunkten (einmal jährlich) erfolgen. Beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung müssen zudem fortlaufend kontrolliert werden. Die „fortlaufenden Kontrollen“ beziehen sich auf die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legt per Rechtsverordnung noch fest, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind (vgl. § 9 Abs. 5 PostModG).

 

  1. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht

 

Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen 10 und 20 kg liegen, mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 kg müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Wer die Kennzeichnung vornehmen soll, ist nicht mehr geregelt. Die Kennzeichnung hat aber zu erfolgen, bevor die Pakete den Bereich der Zustellung erreichen.

 

Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben (§ 73 PostModG). Kriterien für die „Geeignetheit des Hilfsmittels“ wird die Bundesregierung im Verordnungsweg mit Zustimmung des Bundestags bestimmen. Die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2024 zugeleitet werden.

 

  1. Übergangsfristen

 

Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Postlizenz oder nach § 36 des Postgesetzes bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.

 

Anbieter müssen die von ihnen eingesetzten Subunternehmer überprüfen, sobald die Rechtsverordnung des BMWK hierzu in Kraft tritt.

 

Eine Übergangsfrist für die Kennzeichnung schwerer Pakete ist bis zum 1. Januar 2025 festgelegt. Die Vorgabe für den Transport von Paketen über 20 kg greift sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Bundesrat stimmt Postrechtrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zu - Gesetzesentwurf (PDF, 1241143 Byte)
Bundesrat stimmt Postrechtrechtsmodernisierungsgesetz am 5. Juli 2024 zu - Schreiben DSLV an Ministerien (PDF, 161328 Byte)

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