Das Hinweisgeberschutzgesetz (vgl. VI 9 und 20/23) setzt mit Wirkung zum 2. Juli 2023 die EU-Whistleblowerrichtlinie in nationales Recht um. Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind dann zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Informationen über strafrechtlich relevante Gesetzesverstöße sowie zur Einhaltung weiterer Vorschriften zum Umgang mit derartigen Informationen verpflichtet. Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle erst zum 17. Dezember 2023.
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