Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich mit Fragen des DSLV zur Auslegung und zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 („Marktüberwachungs-Verordnung“ – MÜ-VO) auseinandergesetzt. Die MÜ-VO gilt mit Wirkung zum 16. Juli 2021 und sieht für die betroffenen Wirtschaftsakteure umfassende Pflichten zur Gewährleistung der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes vor.
Grundsätzlich erstreckt sich der Anwendungsbereich der MÜ-VO auf Logistikdienstleister, wenn diese mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Nach Auffassung des BMWi handelt es sich hierbei nicht um drei sondern um vier, Tätigkeiten, da „Adressierung“ und „Versand“ trotz der im Verordnungstext vorgenommenen grammatikalischen Verbindung („und“) nicht eine einheitliche Dienstleistung sondern zwei getrennt voneinander zu betrachtende Tätigkeiten seien.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind gemäß Art. 3 Nr. 11 MÜ-VO „Frachtverkehrsdienstleistungen“. Nach Ansicht des DSLV ist unklar, wann Logistikunternehmen eine „Frachtverkehrsdienstleistung“ im Sinne der MÜ-VO erbringen, da dieser Begriff weder in der MÜ-VO noch in einer sonstigen einschlägigen Regelung hinreichend definiert ist. Angesichts der daraus resultierenden erheblichen Rechtsunsicherheit für die Logistik-Branche hat das BMWi zugesichert, die EU-Kommission um Klarstellung zu bitten, und damit den Anwendungsbereich der MÜ-VO klarer zu definieren.
Das BMWi und die EU-Kommission stimmen mit dem DSLV überein, dass die MÜ-VO zum Teil erhebliche Auslegungsfragen aufwirft und Regelungslücken enthält. Aus diesem Grund erarbeitet die EU-Kommission derzeit einen Leitfaden für Wirtschaftsakteure, Marktüberwachungs- und Zollbehörden zur Auslegung des die zentralen Pflichten und Aufgaben der Wirtschaftsakteure regelnden Artikel 4 MÜ-VO. Der Leitfaden der EU-Kommission wird voraussichtlich noch im Jahr 2020 veröffentlicht.
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