Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat den Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vorgelegt.
Ziel des ElektroG ist gemäß § 1 „die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und (…) die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern.“
Neu und aus Sicht des DSLV problematisch ist die Einführung des sogenannten Fulfilment-Dienstleisters als neben den anderen nach dem ElektroG-EW mit Rechtspflichten belegten Marktteilnehmern (Hersteller und deren Bevollmächtigte sowie Vertreiber und Betreiber elektronischer Marktplätze) weiterem Adressaten des ElektroG-EW. Fulfilment-Dienstleistern soll es gemäß § 6 Absatz 2 ElektroG-EW unter Androhung einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro (§ 45 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 ElektroG-EW) untersagt werden, bestimmte logistische Dienstleistungen (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versenden) zu erbringen, wenn der Hersteller der Ware nicht ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde registriert ist.
Unter Fulfilment-Dienstleistern sollen gemäß § 3 Nr. 11c. ElektroG-EW natürliche oder juristische Personen zu verstehen sein, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich des ElektroG anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten hingegen nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Nach Ansicht des DSLV ist insbesondere der Ausnahmetatbestand des Frachtverkehrsdienstleisters mangels einer gesetzlichen Legaldefinition konkretisierungsbedürftig, sodass insgesamt nicht hinreichend bestimmt ist, auf welche Rechtspersonen das ElektroG überhaupt anwendbar sein soll, und welche Dienstleister vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Der DSLV kritisiert grundsätzlich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Fulfilment-Dienstleister, denn anders als die anderen verpflichteten Marktteilnehmer, wie Hersteller oder Vertreiber haben Fulfilment-Dienstleister in der Regel kein wirtschaftliches Eigeninteresse am Verkauf der Güter.
Daneben ist Fulfilment-Dienstleistern eine Verifizierung der ordnungsgemäßen Hersteller-Registrierung zum Beispiel dann, wenn eine Beauftragung nicht durch den Hersteller sondern einen Dritten erfolgte, sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen oftmals schlicht nicht möglich. Überaus problematisch ist vor diesem Hintergrund auch die mögliche Sanktionierung von Verstößen durch eine Geldbuße in Höhe von bis zu hunderttausend Euro, da zum einen im Hinblick auf den unklaren Anwendungsbereich der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt ist und zum anderen die Höhe der vorgesehenen Höchststrafe unverhältnismäßig erscheint.
Eine Abstimmung des Referentenentwurfs zwischen den einzelnen Bundesministerien ist noch nicht erfolgt, sodass ein Zeitplan für den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens derzeit nicht absehbar ist.
Diese Seite können Sie nur aufrufen, wenn Sie als Mitglied der Fachvereinigung Spedition und Logistik oder Möbelspedition angemeldet sind.