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Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung - Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 S. 1 CMR

Gemäß Art. 31 Absatz 1 Satz 1 CMR sind für Klagen aus Streitigkeiten, auf die die CMR anwendbar ist, Gerichte jenes Staates international zuständig, auf deren Gebiet der Beklagte seine Haupt- oder Zweigniederlassung hat oder auf deren Gebiet der Ort der Übernahme oder der Ablieferung liegt.

Im vom OLG Hamm am 21. Dezember 2023 entschiedenen Fall (Anlage) hatte ein in Deutschland ansässiger Spediteur ein in Polen ansässiges Transportunternehmen mit einem Gütertransport von Belgien nach Polen beauftragt.

Einen aus diesem Vertrag entstandenen Schadensersatzanspruch machte der Spediteur jedoch weder in Polen (Sitz des Beklagten, Ablieferungsort) noch in Belgien (Ort der Übernahme) anhängig. Der Kläger berief sich stattdessen auf seine zusätzlich zu den ADSp 2017 in den Transportvertrag einbezogene Gerichtsstandsklausel „Gerichtsstand ist (PLZ) (Ort)“ und erhob daher Klage in Deutschland vor dem für den Ort seines Sitzes zuständigen Landgericht.

Das OLG Hamm wies die Klage in zweiter Instanz als unzulässig ab, weil sie vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Nach Auffassung des OLG wären für den Rechtsstreit Gerichte in Polen oder Belgien, nicht aber in Deutschland international zuständig gewesen. Zwar erlaube Art. 31 Absatz 1 Satz 1 CMR grundsätzlich die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit weiterer Gerichte, allerdings seien Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam, die einen CMR-Gerichtsstand (hier: Belgien, Polen) ausschließen. Folglich sei, so das OLG Hamm weiter, die vorliegend verwendete Gerichtsstandsklausel unwirksam, weil sie nicht einen weiteren Gerichtsstand bestimme, der zusätzlich zu den in Art. 31 Absatz 1 Satz 1 CMR genannten Gerichtsständen gelten solle, sondern ausschließlich den für den Sitz des Klägers örtlich zuständigen Gerichtsstand vorsehe. Ein „Wiederaufleben“ der Ziffer 30.3 ADSp 2017 (Gerichtsstand) schied nach Ansicht des OLG Hamm aus rechtlichen Gründen aus, obwohl die ADSp 2017 in den Vertrag einbezogen worden waren.

Nach Einschätzung des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik wäre das Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn der klagende Spediteur die problematische Gerichtsstandsklausel nicht verwendet hätte. In diesem Fall hätte sich die internationale Zuständigkeit aus Ziffer 30.3 ADSp 2017 ergeben. Diese Bestimmung sieht anders als die streitgegenständliche Gerichtsstandsklausel ausdrücklich vor, dass für CMR-Streitigkeiten zusätzlicher (nicht ausschließlicher) Gerichtsstand der Ort der Niederlassung des Auftraggebers ist.

Der DSLV rät Speditions- und Logistikunternehmen daher bei der Ergänzung oder Änderung der Regelungen der ADSp 2017 insbesondere in CMR-Verträgen zu äußerster Vorsicht.

 

 

Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung - Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 S. 1 CMR - Urteil OLG Hamm (PDF, 22440 Byte)

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