Auf Grundlage des Erlasses der Richtlinie (EU) 2019/1995 vom 21. November 2019 wurde die „einzige Anlaufstelle“ für die Abführung der Umsatzsteuer (One-Stop-Shop) in allen Mitgliedstaaten der EU erheblich ausgeweitet. Hiermit soll den Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, die Umsatzsteuer, die in anderen EU-Staaten als dem Heimatstaat zu entrichten ist, bei einer einzigen Anlaufstelle innerhalb ihres Heimatstaates zu erklären und abzuführen.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des § 18j des UStG hat allerdings Zweifel aufkommen lassen, ob die für deutsche Unternehmen benannte einzige Anlaufstelle (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) auch für die Steuererklärungen im Zusammenhang mit Beförderungen für Privatpersonen zuständig ist. Auf Anfrage hat das BMF nunmehr bestätigt, dass One-Stop-Shop-Verfahren für alle nach dem 30. Juni 2021 im Gemeinschaftsgebiet erbrachten „sonstigen Leistungen“ an Privatpersonen anzuwenden ist. Dies umfasst auch die Beförderungsdienstleistungen nach § 3b UStG.
Dies ist von besonderer Bedeutung für Umzüge von Privatpersonen deren Abgangsort in einem anderen EU-Staat als Deutschland liegt. Solche Umzüge unterliegen nach § 3b UStG der Umsatzsteuer in dem Land des Abgangsortes. Die Leistung ist mit dem dort herrschenden Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen, und die Umsatzsteuer ist in dem Land des Abgangsortes abzuführen. Die deutschen Unternehmen können sich zur Abgabe ihrer Steuererklärung in einem anderen EU-Staat beim BZSt registrieren. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html.
Quelle: AMOE_2023-06-02