Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) den Verbänden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.
Die Neufassung dieser Verordnung war notwendig geworden, um die Teilnichtigkeit der StVO-Novelle von April 2020 zu heilen. Aufgrund eines formalen Zitierfehlers konnten Teile der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) nicht in Kraft treten. Dies betraf insbesondere die Neuregelungen der BKatV. Uneinigkeit bestand darüber hinaus zwischen dem Umwelt- und Verkehrsausschuss des Deutschen Bundesrats über die härtere Bestrafung von Geschwindigkeitsverstößen.
Auf ihrer Konferenz am 15./16. April 2021 haben sich die Verkehrsminister von Bund und Ländern jedoch auf einen Kompromiss geeinigt, der mittels der vorliegenden Änderungsverordnung zur BKatV umgesetzt werden soll. Gegenüber der 54. StVRÄndV unterscheidet sich diese lediglich durch eine Neuregelung der Geschwindigkeitsverstöße. Danach soll in Zukunft bereits derjenige mit einem Fahrverbot von einem Monat und einem Bußgeld von 235 Euro bestraft werden, der innerhalb geschlossener Ortschaften 26 km/h schneller fährt als zulässig. Ab 31 km/h steigen die Regelsätze in weiteren Stufen bis auf 3 Monate Fahrverbot und 800 Euro Geldbuße für eine Geschwindigkeitsübertretung von über 60 km/h an.
Außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Fahrverbot von einem Monat für zu schnelles Fahren ab 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gekoppelt mit einem Bußgeldsatz von 255 Euro, der ab einer Überschreitung von 41 km/h auf 480 Euro ansteigt. Das obere Ende in der BKatV liegt hier bei 3 Monaten und 700 Euro, ab einer Übertretung von 60 km/h.
Gemäß dem neuen § 9 Abs. 6 der StVO dürfen Kfz über 3,5 t innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Ein Verstoß gegen die neue Vorschrift soll mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro geahndet werden. Die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse wird mit einem Bußgeld von 240 Euro und einem Monat Fahrverbot bestraft.
Die Geldbußen für das Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr sowie das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen wird durch den Änderungsentwurf nicht neu geregelt. Hier gelten die bereits in der 54. StVRÄndV vorgesehenen Sanktionen. Diese beginnen mit einem Regelsatz von jeweils 55 Euro für die genannten Verstöße. Kommen die Tatbestände der Behinderung, Gefährdung und Sachbeschädigung hinzu, erhöhen sich diese auf 70, 80 und letztlich 100 Euro. Die Vergabe eines Punktes für die letztgenannten Tatbestände ist nicht Gegenstand der BKatV, sondern wird in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben.
In gleicher Höhe erfolgt die Staffelung der Bußgelder für Halt- und Parkverstöße im Bereich von Haltestellen sowie auf Sonderstreifen für den Busverkehr. Wer auf den gemäß StVO neu geschaffenen Parkplätzen für elektrisch betriebene oder für Car-Sharing-Fahrzeuge unberechtigt parkt, soll mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro sanktioniert werden.
Der DSLV hat die Möglichkeit, bis zum 19. Juli 2021 zu der vorliegenden Änderungsverordnung Stellung zu beziehen. Bitte richten Sie Ihre Hinweise und Ergänzungen dazu schriftlich oder telefonisch bis zum 12. Juli 2021 an Herrn Johannes Küstner (E-Mail: JKuestner@dslv.spediteure.de; Tel.: +49 30 4050228-61).
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