Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV).
Wir begrüßen die mit dem Verordnungsentwurf vorgesehene Ergänzung der Positivliste um weitere Strecken, auf denen Lang-Lkw fahren dürfen. Eine mit jeder Änderungsverordnung sukzessiv vorgenommene Vergrößerung des Positivnetzes verbessert zwar die Einsatzmöglichkeiten von Lang-Lkw, ist angesichts der grundsätzlichen Eignung sämtlicher Bundesautobahnen (BAB) ein sowohl für die Legislative und die Exekutivbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten weiterhin aufwendiges Einzelverfahren. Zur Verfahrenserleichterung plädieren wir deshalb für eine mit der Änderungsverordnung verbundene generelle Öffnung des BAB-Streckennetzes. Der derzeit erhebliche Aufwand für Verwaltung und Antragsteller würde sich damit auf die Prüfung der Anschlussstrecken zwischen BAB und Be- und Entladeort begrenzen.
Desweiteren erneuern wir hiermit unsere im Rahmen der Kommentierung zur Zehnten Änderungsverordnung bereits vorgetragenen und bislang nicht berücksichtigten Anliegen (vgl. unsere Stellungnahme vom 9. Juli 2020 sowie die gemeinsame Stellungnahme der Verbände DSLV, AMÖ, BIEK, BGL und BWVL vom 22. Juli 2020).
Streckennetz (§2)
Zur weiteren Steigerung der Produktivität des Lang-Lkw sollte Deutschland mit seinen Nachbarländern Dänemark, den Benelux-Staaten, Tschechien und den Niederlanden verstärkt bilaterale Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Einsatz von Lang-Lkw aufnehmen und zeitnah abschließen.
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (§13)
Der Lang-Lkw Typ 1 (verlängerter Sattelauflieger) hat sich zwischenzeitlich als für die Logistik produktivste Fahrzeugvariante etabliert. Hingegen verhindert seine zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristete Zulassung eine weitere Einsatzverbreitung. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass die diesbezügliche Studie der BASt zeitnah abgeschlossen wird und relevante Erkenntnisse hieraus noch kurzfristig in die Gesetzgebung zur unbefristeten Zulassung dieses bewährten Fahrzeugtyps einfließen können. Ein noch größeres Potential könnte gehoben werden, würden die Einsatzmöglichkeiten des Typ 1-Lang-Lkw für die Systemverkehre der Stückgutlogistik durch eine generelle Beförderungszulassung für verpackte Handelswaren, die als gefährliche Güter klassifiziert sind, geöffnet werden. Einen detaillierten Vorschlag zur Überwindung diesbezüglicher rechtlicher Hindernisse für den Einsatz von Typ 1-Lang-Lkw enthält angehängtes Positionspapier.
Wir danken für Ihre freundliche Berücksichtigung unserer Argumente und stehen für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ergänzend zur Stellungnahme hat der DSLV ein Positionspapier zur Überwindung rechtlicher Hindernisse für einen flächendeckenden Einsatz von Typ 1-Lang-Lkw in der Stückgutlogistik verfasst.