Im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Auszahlung im Förderprogramm EMK 1.0 und EMK 2.0 wurden Sachverhalte festgestellt, die das BALM veranlasst haben, ein weiteres Merkblatt zu veröffentlichen. Darin heißt es „Um einen solchen - ggf. strafbewehrten - Sachverhalt zu vermeiden, sollten Antragstellende vor der Einreichung des Antrags auf Auszahlung die Angaben und Unterlagen entsprechend auf Plausibilität prüfen. Bei Bedarf sollten Händler bzw. Verkäufer auf die fehlende Plausibilität hingewiesen und um Aushändigung plausibler Unterlagen gebeten werden.“
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