Die neue niedersächsische Coronaverordnung, gültig ab 06.07.2020, hat zwar einiges neu geregelt, für Taxi und Mietwagen sind aber nach wie vor allem die §§ 1, 2 und 9 von Bedeutung. Der § 1 bestimmt, dass jeder physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat.
Der § 2, Abs. 2 ist für den öffentlichen Personenverkehr von Bedeutung. Dort heißt es „in der Öffentlichkeit einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören“. Eine Besetzung Regel ist also für den öffentlichen Personenverkehr, und damit für Taxi und Mietwagen, nicht vorgeschrieben. Von Bedeutung ist selbstverständlich der § 9 zum Mund-/Nasen-Schutz. Dort wird in Absatz 1 das Tragen der Mund-/Nasenbedeckung in den Einrichtungen des Personenverkehrs, den Verkehrsmitteln und den hierzu gehörenden Einrichtungen verpflichtend vorgeschrieben.
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