Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Taxi und Mietwagen werden in puncto Corona/Infektionsschutz und den damit verbundenen Regelungen dem öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) zugeordnet. Deshalb gelten hierfür auch die für den ÖPV maßgeblichen Vorschriften, und diese sehen keine Festlegungen für eine Maximalzahl an Fahrgästen vor. Dies hatte das niedersächsische Wirtschaftsministerium ausdrücklich so bestätigt.
Außerdem richte sich das Bußgeld bei Corona-Verstößen gegen die Fahrgäste, nicht gegen den Fahrer. In § 2, Abs. 2 der Verordnung heißt es wörtlich:„(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs und dessen Wartebereiche sowie der Wartebereiche im Flugverkehr hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören.“
Generell gilt selbstverständlich das Abstandsgebot, im Fahrzeug natürlich nur unter der Bedingung „soweit möglich“. Dies bedeutet, bei einem Fahrgast sollte dieser hinten rechts sitzen, zwei Fahrgäste sollten sich so verteilen, dass sie unter den gegebenen Bedingungen des Fahrzeuges den größten Abstand halten, also z. B. hinten rechts und links außen.
Sollte ein öffentlicher Auftraggeber bei Schülerverkehren mehrere Kinder zusammen befördern lassen wollen, ist dieses nicht zu beanstanden. Möchten die Eltern dies nicht, müssten sie sich mit dem Landkreis in Verbindung setzen oder aber sich selbst um die Beförderung ihrer Kinder kümmern. Dies gilt entsprechend, wenn z. B. ein Unternehmen mehrere Betriebsangehörige zum Flughafen befördern will. Sind die Arbeitnehmer dazu bereit, kann die Beförderung stattfinden, sind die Arbeitnehmer dazu nicht bereit, müssen sie sich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.
Ein genereller Hinweis: Sollte der Taxifahrer aus persönlichen Gründen das Auto nicht so voll besetzen wollen, sollte man gemeinsam mit den Kunden eine andere Lösung finden. Wie immer, gilt auch bei Corona, miteinander sprechen vermeidet Konflikte.
Und die Maskenpflicht versteht sich von selbst. In § 9 der VO heißt es: „Personen, die als Flug- oder Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen, sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“. Ausnahmen gibt es nur bei bestimmten Erkrankungen und für Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.