Fachvereinigung <br> Taxi und Mietwagen

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Taxi und Mietwagen

Aus aktuellem Anlass - kein medizinisches Hilfspersonal

Hilfsleistungen in Dialysepraxen – Grenzen beachten

Parkende Taxis

Keine Frage, das medizinische Personal - nicht nur in den Krankenhäusern selbst - ist stark beansprucht und deshalb froh über jede Entlastung von Tätigkeiten. Und dass die Fahrerinnen und Fahrer unserer Unternehmen zahlreiche Dienstleistungen erbringen, die nicht vergütet werden, aber trotzdem als selbstverständlicher Kundenservice gelten, ist bekannt und auch ein wichtiger Kern der Dienstleistung. Wenn allerdings in Dialyse- oder Chemopraxen von den FahrerInnen verlangt wird, dass sie die Patienten wiegen und auf die Liege legen, dann geht dies eindeutig zu weit. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um Aufgaben, die durch das Personal der Behandlungseinrichtung - und keinen anderen - zu erledigen sind!

In diesem Zusammenhang sind auch haftungsrechtliche Fragen von Bedeutung. Was ist, wenn der Fahrer zum Beispiel das Wiegeergebnis falsch ermittelt, abliest oder übermittelt und die Behandlung auf falschen Werten beruht? Was ist, wenn bei diesen Hilfsleistungen der Patient fällt und dauerhafte Schäden zurückbleiben?
 
Zwar sichert die Gruppen-Betriebshaftpflicht-Versicherung, die für alle Mitgliedsunternehmen unserer Fachvereinigung greift, die Begleitung der Fahrgäste von deren Aufenthaltsort bis in die Räumlichkeiten des Behandlungsortes ab, mehr aber auch nicht. In der sogenannten Klausel 999 heißt es: „Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Patiententransporten durch Taxi und Mietwagenunternehmen: Der Versicherungsschutz bezieht sich bei Patiententransporten ebenfalls auf das Begleiten der Fahrgäste von deren Aufenthaltsort (zum Beispiel Wohnung) bis in die Räumlichkeiten des Behandlungsortes (Klinik, Arztpraxis und dergleichen). Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind ausdrücklich Pflegeleistungen sowie Patiententransporte, welche einer fachlichen Betreuung bedürfen.“
 
Dies sollte allen UnternehmerInnen klar sein, denn es hilft nichts, wenn der eine diese Wohltaten/Assistenzleistungen wohl überlegt ablehnt, der andere Unternehmer sie aber (ohne zu murren) erbringt. Diese Leistungen werden nicht nur nicht bezahlt, im Zweifel wird man sie im Regen stehen lassen, wenn es um Haftungsfragen geht. Deshalb: Gute Dienstleistung JA, Grenzen überschreiten NEIN.

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BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.