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Kurzarbeitergeld - häufig wird zu früh abgerechnet

KUG Kurzarbeitergeld wird immer erst im Folgemonat abgerechnet

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Viele Unternehmen reichen die Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld (KUG) bei den Arbeitsagenturen zu früh ein. Dies teilt die Regionaldirektion Niedersachsen Bremen der Bundesagentur für Arbeit mit. Auszahlungsanträge auf KUG dürfen erst nach Ablauf des Monats abgerechnet werden. Wer also beispielsweise für den Monat August abrechnen möchte, kann den Antrag erst ab dem 1. September stellen, spätestens jedoch bis zum 30. November 2020.
 

Die verfrühte Einreichung der Abrechnungslisten hängt offensichtlich damit zusammen, dass in vielen Unternehmen die Lohnabrechnung deutlich früher fertig gemacht werden. Die Arbeitsagentur hat jedoch keine Alternative, sie darf die Anträge erst mit dieser Frist abrechnen, weil so die korrekten endgültigen Abrechnungsdaten auch bei kurzfristig möglichen Veränderungen zur Anwendung kommen. Ansonsten bittet die Arbeitsagentur darum, die Abrechnung auf dem aktuellen Stand zu halten, weil nicht korrekt ausgefüllte Anträge zu vermeidbaren Verzögerungen führen, und zwar durch den erhöhten Aufwand sogar für alle Betriebe. Weitere Infos findet man unter www.arbeitsagentur.de.

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