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Neue niedersächsische Coronaverordnung

Immer noch in Teilen nicht wirklich rund

Speziell für das Personenbeförderungsgewerbe bringt die neue niedersächsische Coronaverordnung vom 27. November 2020 keine wirklichen Neuerungen.

Insgesamt wurde die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verschärft, es bleiben die Verbote für touristische Busfahrten, Beherbergung und das Öffnen von Gaststätten, Clubs etc. Sonderregelungen gelten für Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an den Bundesautobahnen, diese dürfen geöffnet sein zur Versorgung der Berufskraftfahrer, die ihre Tätigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können. In Einzelfällen kann dies auch für das Personenbeförderungsgewerbe zutreffen.


Leider bringt auch die neue niedersächsische Coronaverordnung in einem wichtigen Punkt aus unserer Sicht nicht die nötige Fokussierung auf den Infektionsschutz. Selbst wenn es für manch einen verlockend ist, keine MNB tragen zu müssen, halten wir die Regelung in § 3 Abs. 1, 2. Mund-Nasen-Bedeckung für kontraproduktiv, wonach zwar in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den dazugehörigen Einrichtungen wie Haltestellen, Bahnhöfen die MNB-Tragepflicht, gilt FahrzeugführerInnen davon jedoch ausgenommen sind. Und besser nachvollziehbar wird diese Regelung auch nicht, wenn gleichzeitig unter 4. für Fahrschulfahrzeuge die MNB vorgeschrieben wird, der mögliche Einwand auf das Nebeneinandersitzen von Schüler und Lehrer wären ebenfalls wenig überzeugend. Angesichts der immer noch viel zu hohen Infektionszahlen halten wir diese Regelung für kontraproduktiv und dringend änderungsbedürftig. Die Beförderung von (immungeschwächten) Patienten gehört tagtäglich zum typischen Tätigkeitbereich vieler Taxi und Mietwagen. Wir bleiben deshalb bei unserer Empfehlung, den MNB während der Besetztfahrt zu tragen.

Download der aktuellen Coronaverordnung, Änderungen sind farblich gelb markiert, die oben kritisierte Formulierung zur Befreiung des Fahrpersonals von der MNB in Alarmrot, das Datum in § 20 Inkrafttreten wurde offensichtlich nicht aktualisiert, es ist der 01.12.2020.

aktuelle CoronaVO (pdf, 393317 Byte)

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