Die Lkw-Maut wird definitiv nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Der BGL hatte sich gegenüber dem BMF für eine entsprechende Regelung eingesetzt.
Anliegend erhalten Sie den vollständigen Wortlaut der „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder“. Die betreffende Regelung ist der Randnummer 34 zu entnehmen.
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