Das Umweltministerium in Rom hat jetzt die gemeinsam vereinbarten Lösungen zu mehreren verwaltungstechnischen Fragen bekanntgegeben.
Darin wurde vor allem die Frage des Nachweises der Nichtentmündigung geklärt. Künftig reicht auch hier eine Eigenerklärung.
Nachfolgend finden Sie das Rundschreiben Nr. 149 des Umweltverzeichnisses vom 2. Februar 2017 („Circolare n. 149 del 2 febbraio 2017 dell´Albo nazionale gestori ambientali“) sowie die entsprechende –nichtamtliche- deutsche Übersetzung.
Diese Informationen stehen nur für eingeloggte Mitglieder der Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung als PDF-Datei zur Verfügung.