Anpassung der AMÖ-Vertragsmuster empfohlen
Das Landgericht Heidelberg hat in zwei Urteilen vom August 2016 festgestellt, dass der in den Vertragswerken der AMÖ verwendete Einbeziehungshinweis für Allgemeine Geschäftsbedingungen in bestimmten Verwendungsformen unwirksam ist. Für die AMÖ der Anlass über den Sachverhalt aufzuklären und Handlungsoptionen zur Verwendung der AMÖ-Empfehlungen zu gegeben.
Wir möchten die Gelegenheit nutzen, erneut darauf hinzuweisen, dass eine Auftragserteilung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen durch lediglich eine Unterschrift, zur Unwirksamkeit der Bedingungswerke führt. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen dürfen – jedenfalls bei Umzugsverträgen – nicht durch eine Unterschrift zusammengefasst werden. Es sollte dringend darauf geachtet werden, hier stets mindestens drei voneinander getrennte Unterschriftsfelder vorzusehen.
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